Satzung

des Bundesverbandes der Wertpapierfirmen e.V.

Stand März 2023

  1. Der Verband trägt den Namen "Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V."
  2. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Geschäftsstellen können auch an anderen Orten unterhalten werden.
  3. Der Verband übt keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb aus.
  4. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.
  5. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

Der Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Berufsinteressen der Wertpapierfirmen.

  1. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder insbesondere
    a) im Rahmen börsen- und wertpapierhandelsrechtlicher Fragen,
    b) im Rahmen der behördlichen kapitalmarktrechtlichen Beaufsichtigung,
    c) im Rahmen anstehender nationaler, europäischer und internationaler Regulierungs-, Gesetzgebungs- und nachrangigen Regelungsvorhaben im Bereich des Finanzdienstleistungs- und Kapitalmarktrechts,
    d) gegenüber den verschiedenen Institutionen des Börsenwesens und des Wertpapierhandels
    e) sowie bei der öffentlichen Darstellung der Geschäftstätigkeit und des Berufsbildes der Verbandsmitglieder.
  2. Der Verband ist Ansprechpartner für seine Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit im Zusammenhang mit allen die Tätigkeit der Wertpapierfirmen berührenden Fragen.

  1. Mitglied des Verbandes können alle Wertpapierfirmen werden, deren Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in der Erbringung einer oder mehrerer der im Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.04.2004 über Märkte in Finanzinstrumente genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten liegt.
  2. Natürliche Personen, die keine Wertpapierfirma im Sinne von Nr. 1 betreiben, können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit, ihres Berufes oder ihrer Teilnahme am Wirtschaftsleben geeignet sind, die Ziele des Verbandes zu unterstützen.
  3. Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die keine Wertpapierfirma im Sinne von Nr. 1 betreiben, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder besitzen ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Wahl- und Stimmrecht in den Organen des Verbandes.
  4. Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Gegen die Versagung der Aufnahme ist Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
  5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Verbandes an.
  6. Die Verbandsmitglieder befolgen die von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und unterstützen den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben. Zu den Mitwirkungspflichten gehört auch die Überlassung von betrieblichen Daten für statistische Zwecke nach näherer Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes.
  7. Die Verbandsmitglieder haben die von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Beitragsordnung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge zu entrichten und die Auskunftspflichten als Grundlage für die Beitragsbemessung rechtzeitig zu erfüllen.
  8. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Kündigung, Löschung der Firma im Handelsregister, Tod einer natürlichen Person oder Ausschluss. Eine Kündigung ist schriftlich zum Ende eines Kalenderhalbjahres oder eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    Ein Verbandsmitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verband in grober Weise verletzt oder sonst den Interessen oder Zielen des Verbandes grob zuwider gehandelt hat. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
    Die Verpflichtung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung der auf das Halbjahr des Ausscheidens entfallenden Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf vorhandenes Vermögen des Verbandes.

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse gehen denen aller anderen Organe des Verbandes vor.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, soweit sie nicht nur deren sprachliche Fassung betreffen;
    b) die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags in den Fällen des § 3 Nr. 4, sowie gegen den Ausschließungsbeschluss in den Fällen des § 3 Nr. 8;
    c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Entlastung;
    d) die Wahl des Kassenprüfers;
    e) die Beschlussfassung gemäß § 8 Nr. 2 über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und gemäß § 8 Nr. 5 über dessen Abberufung;
    f) die Beschlussfassung über einen Haushaltsplan;
    g) die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung;
    h) die Ermächtigung des Vorstandes zur Bestellung von Justiziaren oder Geschäftsführern;
    i) die Beschlussfassung über wesentliche Strukturveränderungen des Verbandes
    j) die Beschlussfassung über eine Auflösung des Verbandes.
  3. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Verbandsmitglieder gem. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte beantragt wird.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungszeitpunktes und des Tagungsortes. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf eine Woche abgekürzt und von der Einhaltung der Einberufungsform abgesehen werden.
  6. Auf Antrag eines Verbandsmitglieds kann der Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn dieser Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegt und begründet wurde.
  7. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung einer seiner beiden Stellvertreter, sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
  9. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann bis zu zwei andere Mitglieder vertreten.
  10. Die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung richtet sich nach seiner Zugehörigkeit zu einer der in der Beitragsordnung aufgeführten Beitragsgruppen wie folgt:
    Gruppe 1 (1 bis 15 Beschäftigte): 1 Stimme
    Gruppe 2 (16 bis 30 Beschäftigte): 2 Stimmen
    Gruppe 3 (31 bis 60 Beschäftigte): 3 Stimmen
    Gruppe 4 (61 bis 120 Beschäftigte): 4 Stimmen
    Gruppe 5 (121 bis 240 Beschäftigte): 5 Stimmen
    Gruppe 6 (über 240 Beschäftigte): 6 Stimmen
    Änderungen der vorstehenden Beschäftigtenzahlen obliegen einer entsprechenden Satzungsänderung. Das Stimmrecht darf nur ausgeübt werden, wenn Beitragsrückstände nicht bestehen.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  12. Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Verbandsmitglieder.

  1. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Inhaber oder Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Wertpapierfirma oder deren leitende Angestellte oder Mitglieder im Sinne von § 3 Nr. 2 sind.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Vorstandsmitgliedern.
  3. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist auf das Verbandsvermögen beschränkt. Durch ein Handeln im Namen des Verbandes wird eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder bzw. des Vorstandes nicht begründet.
  4. Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet über die Aufnahme neuer und den Ausschluss bestehender Mitglieder und führt die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die weitere Aufgabenverteilung und seine Geschäftsordnung regelt der Vorstand in gemeinschaftlicher Abstimmung. Der Vorstand kann auch Fachausschüsse einrichten und dafür geeignete Dritte zuziehen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und - zeitpunkts geladen worden ist und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Durch Übertragung seines Stimmrechts kann sich ein Vorstandsmitglied durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Jedes Vorstandsmitglied kann höchstens zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Vorstand kann über mündliche und fernmündliche Beschlüsse hinaus im schriftlichen und fernschriftlichen Verfahren oder auf dem Wege der elektronischen Kommunikation beschließen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Wege der Beschlussfassung widerspricht.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt als Ehrenamt; notwendige Auslagen werden ihnen gegen Nachweis erstattet

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Kandidaten sind selbst stimmberechtigt. Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter sowie den Schatzmeister.
  4. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode nur abberufen, wenn dies mit mindestens drei Viertel der Stimmen aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen wird. Endet die Verbandsmitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes oder die Mitgliedschaft der Wertpapierfirma oder die Zugehörigkeit des Vorstandsmitglieds zu einer Mitgliedsfirma, der das Vorstandsmitglied angehört, so erlischt auch dessen Amt als Vorstandsmitglied. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit, hat in der nächsten Mitgliederversammlung gegebenenfalls eine Ersatzwahl stattzufinden.

  1. Der Verband kann einen oder mehrere Ehrenvorsitzende haben.
  2. Ehrenvorsitzende können ausschließlich ehemalige Mitglieder des Vorstands sein; sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
  3. Ehrenvorsitzende können beratend an Sitzungen des Vorstands teilnehmen, sofern der Vorstand nichts Gegenteiliges beschließt. Mit der Teilnahme an einer Vorstandssitzung erkennt der Ehrenvorsitzende die Geschäftsordnung des Vorstands als für sich verbindlich an.
  4. Mit dem Ehrenvorsitz ist kein Wahl- oder Stimmrecht und keine rechtsgeschäftliche Befugnis verbunden. Ein Ehrenvorsitzender ist kein Mitglied des Vorstands i.S.v. § 6.
  5. Der Ehrenvorsitz endet mit Niederlegung, Tod oder Aberkennung. Der Ehrenvorsitz kann durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn ein Ehrenvorsitzender den Interessen oder Zielen des Verbandes grob zuwider gehandelt hat.
  6. Ehrenvorsitzende führen ihr Amt als Ehrenamt. Notwendige Auslagen werden ihnen gegen Nachweis erstattet.

Über alle Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die im Falle von Mitgliederversammlungen vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind; im Falle von Vorstandssitzungen bedürfen die Nieder- schriften keiner Unterzeichnung. Die Niederschriften sind beim Vorstand oder bei der Geschäftsführung aufzubewahren; die Aufbewahrung in elektronscher/ digitalisierter Form ist zulässig. Die Niederschriften haben das Ergebnis der Ver- handlungen und Wahlen, die gefassten Beschlüsse und - im Falle von Abstim- mungen - das Stimmenverhältnis zu enthalten. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn ihnen im Falle von Mitgliederversammlungen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung unter Angabe von Gründen wi- dersprochen wird; im Falle von Vorstandssitzungen werden die Niederschriften auf der jeweils nächsten Sitzung verabschiedet.